Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt,dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse AM.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mita) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW undb) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen A1 und AM.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h undDreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen A2, A1 und AM.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen L und AM.
Die Führerscheinausbildung wird überwiegend mit einem Automatik-Fahrzeug absolviert. Nach der Grundausbildung werden mindestens 10 Fahrstunden á 45 Minuten mit einem Schaltwagen gefahren und mit einer 15-minütigen Prüfung durch den Fahrlehrer abgeschlossen, wenn der Fahrschüler das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Fahren mit einem Schaltwagen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat. Danach kann der Fahrschüler die restliche Ausbildung und auch die Prüfung mit dem Automatik-Fahrzeug absolvieren.Vorteile der Ausbildung:entspanntere Ausbildung, schnellere Ausbildung Der Fahrschüler sammelt Erfahrungen mit beiden Antriebsarten.Im Führerschein wird die Schlüsselzahl 197 eingetragen.
Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (B 96)Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.Die Schlüsselzahl 96 darf nur eingetragen werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Führerscheinklasse B erfüllt hat. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 ist eine Fahrerschulung.Ausbildung: - 7-stündige Ausbildung bei uns in der Fahrschule Obermaier (2,5 Stunden Theorie/4,5 Stunden Praxis) - keine theoretische/praktische Prüfung notwendig - nach der Ausbildung erhält man eine Bescheinigung, mit der man sich im Landratsamt die Schlüsselzahl 96 in den Führerschein eintragen lassen kann
Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 (B 196)Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 ist eine Fahrerschulung.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.Die Fahrerlaubnis der Klasse BE kann nur erworben werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
MOFAFür folgende Kraftfahrzeuge wird nach § 5 FeV keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.Mit allen oben genannten Fahrerlaubnisklassen dürfen Sie auch Kraftfahrzuge fahren, für die eine Prüfbescheinigung benötigt wird.Ist in den Fahrzeugpapieren, nicht einsitzig eingetragen und sind ein zweiter Sitz, sowie Fußrasten und Haltevorrichtungen gegeben, darf auch eine zweite Person mitgenommen werden.
Dorfener Str. 8 1/284416 TaufkirchenAm Bahnhof 1185435 Erding
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